Satzung

Satzung „Allianz für die Jugend e. V.“

in der Fassung der Beschlussfassung vom 21. Juli 2015

VR Hamburg VR 16745

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Allianz für die Jugend“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name „Allianz für die Jugend e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung der Jugendhilfe,
      daneben auch
    2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten,
    3. die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung,
    4. die Förderung der Wohlfahrtspflege,
    5. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler sowie für Zivilbeschädigte und Behinderte,
    6. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
    7. die Förderung der Kriminalprävention,
    8. die Förderung des Sports,
    9. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher ZweckeEin weiterer Zweck ist das Sammeln und Weiterleiten von Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie für mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
  3. Schwerpunkt der Vereinstätigkeit ist die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung sowie
    2. die direkte zweckgebundene Unterstützung von Kindern und Jugendlichen durch die Durchführung eigener Projekte mit dem Ziel, Kindern und Jugendlichen Selbstbewusstsein, soziale Verantwortung und Teilhabe an der Gesellschaft zu vermitteln.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; der Verein erstattet nicht die Aufwendungen der Mitglieder (z.B. Reisekosten). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Um für die Zweckverfolgung erforderliche Anlagen zu erstellen und zu erweitern oder größere Projekte durchführen zu können, kann der Verein Rücklagen im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen bilden.
  7. Der Verein ist ausschließlich regional in folgenden Bundesländern tätig: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein Westfalen und Schleswig Holstein.

§3 Verwendungsnachweis

Die Mittel des Vereins dürfen nur gegen Verwendungsnachweis verwendet werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat mit Stimm- und Wahlrecht sowie jede juristische Person. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  2. Juristische Personen, die zur Förderung des Zwecks dem Verein beitreten, haben eine Stimme und aktives Wahlrecht.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Stimmrechte auszuüben.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
    1. wenn ein Mitglied nachhaltig gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder sonst gegen die Vereinsinteressen verstößt (z.B. vereinsschädigendes Verhalten),
    2. wenn ein Mitglied seinen Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen nach dieser Satzung nicht pünktlich nachkommt.
  4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  5. Vor der Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist zu begründen und innerhalb eines Monats einzulegen.
  6. Der Vorstand hat die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds. Die Entscheidung fällt mit ¾ der abgegebenen Stimmen.

§7 Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§8 Vorstand

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Es können bis zu fünf Vorstandsmitglieder gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§9 Mitgliederversammlungen

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl von Vorstandsmitgliedern,
    2. Wahl der Rechnungsprüfer,
    3. Entlastung des Vorstands,
    4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes der Rechnungsprüfer,
    5. Bestätigung resp. Aufhebung von Vorstandsbeschlüssen über Ausschluss von
      Mitgliedern,
    6. Satzungsänderungen,
    7. Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Satzungsänderung sind 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  6. Die Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Tagesordnung ist beizufügen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen fünf Tage vor dem Versammlungstermin beim Verein eingegangen sein.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden, wenn das Wohl des Vereins dies erfordert.
  8. Auf die Einhaltung von Formen und Fristen kann verzichtet werden, wenn die Mitglieder zustimmen.

§10 Rechnungsprüfer

  1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
  2. Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
  2. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine so einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% aller dem Verein angehörenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Diese Versammlung kann den Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fassen.
  4. Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der „Jugendhilfe“.

§12 Protokollierung von Beschlüssen

  1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
  2. Auf die Einhaltung von Frist- und Formvorschriften wird verzichtet.